Ortsfeste Steigleitern an Masten und Türmen bzw. Freistehenden Schornsteinen ab einer Absturzhöhe von +10,00m müssen mit einer Steigschutzeinrichtung ausgerüstet sein. Zudem müssen in Abständen von max. +10,00m Ruhemöglichkeiten (Podeste, Bühnen, Stege, etc.) vorhanden sein. Unter besonderen gegründeten Voraussetzungen, können diese Abstände auf max. +25,00m vergrößert werden. U. a. haben die Bauteile von Steigleitern mit Steigschutzsystem auf Grund der teilweise extremen Umgebungsbedingungen hohe technische Anforderungen zu erfüllen und sind deshalb regelmäßig entspr. der bauwerksbezogenen Gefährungsbeurteilung/ Betriebsanweisung i. d. R. 1x jährlich, ggf. in kürzeren/ längeren Abständen nach BGR 198 durch einen Sachkundigen für PSA gegen Absturz (BGG 906) zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren (Prüfbescheinigung).
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Prüfung Steigleiter an Industrieschornstein, Prüfung Steigschutz.