Ortsfeste Steigleitern, Steigeisengänge an Gebäuden und Ingenieurbauten werden zu Inspektionzwecken für die Instandhaltung bzw. als Notleitern in Rettungswegen genutzt und unterliegen demnach als bauliche Einrichtung dem Bauordnungsrecht, jedoch nicht der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV (… ortsfeste Zugänge/Steigleitern für Zugänge zu maschinellen Anlagen nach DIN EN ISO 14112 …).
Werden ortsfeste Steigleitern, Steigeisengänge an oder in Arbeitsstätten durch Versicherte genutzt, ergänzt die Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV das Bauordnungsrecht. Die Anforderungen an ortsfeste Steigeinrichtungen werden in der Arbeitsstättenregel ASR A1.8 – Verkehrswege vorgegeben.
ASR A1.8 oder BetrSichV, es besteht die gemeinsame Anforderung der regelmäßigen Überprüfung für ortsfeste Steigeinrichtungen einschließlich ihrer Steigschutzeinrichtungen, welche nach Herstellerangaben, jedoch mindestens im Abstand von 12 Monaten durch einen Sachkundigen nachweislich zu erfolgen hat (siehe BGR/GUV-R 198, Abs. 8.2). Das Prüfergebnis ist entsprechend zu dokumentieren.
Mit Überarbeitung der EN 353-1:2014 haben sich an Steigschutzeinrichtungen vieler Hersteller technische Modifikationen bis hin zur Neuentwicklung von Bauelementen und Auffanggeräten ergeben.
Bei unserer Prüftätigkeit stellen wir nicht selten fest, dass z. B. Sicherungselemente von Steigeinrichtungen und zugehörige Auffanggeräte nicht nachgerüstet wurden. Im ungünstigsten Fall kann es vorkommen, dass ein Neubau der Steigeinrichtung erforderlich wird.